Neue Erkenntnisse zur 1. BImSchV

Mittelwertberechnung konform zur aktuellen Gesetzeslage

Am 22. März 2010 tritt eine überarbeitete Version der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft. §13 dieser Verordnung schreibt die Messung des Sauerstoffgehaltes und der Abgastemperatur quasikontinuierlich über einen Zeitraum von 30 Sekunden vor, um hieraus den Mittelwert zu berechnen.

Durch diese Gesetzesnovelle wird ein Verfahren in Gang gesetzt, an dessen Ende (voraussichtlich im Sommer) die Veröffentlichung der für die aktuelle BImSchV-Messung geeigneten Rauchgasanalysegeräte im Bundesanzeiger steht. Vom Bundesumweltamt ist inzwischen offiziell eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 kommuniziert worden. Darüber hinaus ist durch Hersteller – wie z. B. bei ecom-Messgeräten – sichergestellt worden, dass die Mittelwertberechnung konform zur neuen BImSchV erfolgt.

Aktuell gibt es also keinen Grund, um überstürzt zu handeln. Diesen gibt es schon gar nicht, wenn man über ein ecom-Rauchgasanalysegerät verfügt. Alle aktuellen und gängigen Geräte der Serien EN2, J2KN, EN (ausgenommen Version 1.X, die allerdings „aufrüstbar“ ist) sowie der Serie JN (auf Anfrage) können mit Hilfe eines Software-Updates kurzfristig und perfekt auf die Anforderungen der neuen BImSchV eingestellt werden. Dieses Software-Update (in dessen Rahmen u. a. auch die automatische Datenübernahme in Kehrbezirksverwaltungsprogramme etc.) realisiert wird, führt die rbr Service und Vertriebsgesellschaft mbH im Zuge einer Wartung bzw. Überprüfung kostenlos durch.

Nicht alle Geräte, die z. B. ein Lebensalter von zehn Jahren deutlich überschritten haben sind nachrüstbar (was vor allem an den gesetzlichen Bestimmungen bezogen auf eine Ergänzungs- bzw. Neuzulassung der Altgeräte bei bauseitigen Veränderungen liegt). Aus diesem Grunde hält die rbr Messtechnik GmbH für Kunden, die sich im Rahmen der Übergangsfrist auf einen Neugerätekauf einstellen müssen, besondere Angebote bereit, um damit die neuesten Anforderungen der 1. BimSchV zu erfüllen. Ein Grund zur überstürzten Handlung ist durch die neue Mittelwertberechnung in keinem Fall gegeben, da vor allem für ecom-Messgeräte bereits frühzeitig die aktuellsten gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt worden sind. Insbesondere verfügt das ecom EN2 über eine Zulassung der neuen – BImSchV-konformen – VDI 4206 – Blatt 1.

 

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